1. Geltungsbereich

    1. Soweit nicht abweichende, von DMB Technics AG (kurz: DMB) unterzeichnete schriftliche Regelungen vorliegen, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Lieferungen und Leistungen von DMB. Diese AGB erlangen Gültigkeit, wenn sie in der Auftragsbestätigung erwähnt sind. Eine explizite Zustimmung durch den Besteller ist nicht erforderlich.
    2. Mit «Lieferungen» oder «Leistungen» sind sämtliche von DMB hergestellten, entwickelten oder vertriebenen Produkte gemeint, worunter sowohl Standard-Displays als auch kundenspezifische Displaysysteme zu verstehen sind. Für sämtliche Produkttypen gelten die vorliegenden AGB gleichermassen.
    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers kommen nicht automatisch zur Anwendung, wenn der Besteller sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und DMB diesen nicht widersprochen hat. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers kommen nur dann zur Anwendung, wenn DMB diese schriftlich ausdrücklich als mitgeltend anerkannt hat. 
    4. Ergänzend zu den vorliegenden AGB kommen die Incoterms 2020 zur Anwendung, soweit die Parteien deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich ausschliessen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorliegenden AGB und den Incoterms gehen die AGB vor. 

     

  2. Vertragsschluss

    1. Sofern die Parteien in Bezug auf die Lieferung keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, kommt die Vertragsbeziehung zwischen Besteller und DMB mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DMB zustande.
    2. Die Lieferung (wie Produkt, Anzahl, Termine, Preis etc.) ist in der Auftragsbestätigung abschliessend definiert. Nebenabreden bestehen keine bzw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der Unterschrift durch DMB.

     

  3. Design, Entwicklung, Muster

    1. Customized Display Systeme werden unter aktiver Mitarbeit des Bestellers von DMB als Muster entwickelt. 
    2. Diese Muster sind vom Auftraggeber innert der von DMB gesetzten Frist schriftlich abzunehmen. Mit der Abnahme hat der Besteller den Umfang der zu produzierenden Serie anzugeben. In jedem Fall gilt jedoch spätestens die Bestellung als Abnahme des Musters. 
    3. Anschliessend lässt DMB die vom Besteller bestellte Serie produzieren. Die jeweils aktuell gültigen Spezifikationen sind zu beachten.
    4. Nimmt der Besteller das Muster nicht oder nicht innert der gesetzten Frist ab, so ist DMB nicht weiter an das Muster gebunden und ist auch nicht zu einer Lieferung verpflichtet. Der Besteller hat DMB jedoch den verursachten Aufwand zu entschädigen.
    5. Sämtliche Rechte an Plänen, Zeichnungen, Unterlagen, Software und dergleichen stehen vollumfänglich und ausschliesslich DMB zu. Der Besteller darf diese ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch DMB weder Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen noch sie zu einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Soweit für die vertragsgemässe Nutzung der gelieferten Produkte erforderlich, erteilt DMB dem Besteller ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Rechte an Kundenbeistellungen verbleiben beim Besteller; dieser räumt DMB die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
    6. Die zur Herstellung der Produkte notwendigen Werkzeuge stellt der Hersteller auf Kosten des Bestellers zur Verfügung. Der Besteller erwirbt dadurch ausschliesslich Nutzungsrechte, das Eigentum an den Werkzeugen verbleibt beim Hersteller. Der Hersteller ist für deren sorgfältige Aufbewahrung sowie für deren Unterhalt verantwortlich.

     

  4. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang

    1. Soweit nichts anders vereinbart ist, verstehen sich die Preise Netto in der gemäss Auftragsbestätigung angegebenen Währung, zuzüglich allfälliger Zusatzkosten. Es gelten die Incoterms 2020.
    2. DMB ist berechtigt die Preise und Zusatzkosten einseitig entsprechend anzupassen, sofern nach der Auftragsbestätigung gesetzliche Vorschriften geändert werden oder die Art, die Kosten oder der Umfang der Lieferung eine wesentliche Änderung erfahren, die einen Einfluss auf den Preis der Lieferung haben. 
    3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen innert 30 Tagen netto nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und hat einen Verzugszins von mindestens 5 % bzw. nach Wahl der DMB einen markt- und ortsüblichen Zins zu bezahlen.
    4. Die Zahlungsfrist ist auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die DMB nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn noch unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    5. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von DMB nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen.
    6. Zahlungsverzug sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers, welche die Bezahlung der Lieferung gefährden, berechtigen DMB, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder an diesem festzuhalten und die Leistung angemessener Sicherheiten zu verlangen. In jedem dieser Fälle ist es DMB vorbehalten, Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn, zu verlangen. Zudem ist DMB unbeschadet ihrer übrigen Ansprüche berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis DMB genügend Sicherheiten erhalten hat. In der Zurückbehaltung der Lieferung liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DMB hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
    7. DMB bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümerin der Lieferung. DMB ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen. 
    8. Nutzen und Gefahr gehen gemäss den Incoterms 2020 an den Besteller über. Abweichende Regelungen und die Fälle von Ziff. 5 bleiben vorbehalten.

     

  5. Liefertermine, Annahme der Lieferung, Verzug

    1. Die Liefertermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. 
    2. Die Einhaltung der Liefertermine durch DMB setzt voraus, dass der Besteller seinen Pflichten vollständig und fristgerecht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist DMB berechtigt, die Liefertermine angemessen einseitig anzupassen. Dies gilt auch, wenn äussere Umstände oder höhere Gewalt hinzutreten, die DMB nicht zu vertreten hat. Dazu gehören – ungeachtet davon, ob sie bei DMB, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen – unter anderem erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien, Energie- und Rohstoffmangel, Terrorismus, Naturkatastrophen, Krieg sowie behördliche Massnahmen oder Unterlassungen.
    3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung gemäss Incoterm stattgefunden hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 
    4. DMB ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen sowie vorzeitige Lieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als separate Lieferung und kann gesondert fakturiert werden.
    5. Wird der Versand der Lieferung auf Begehren des Bestellers verzögert, so geht in diesem Falle die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. Die Regeln zum Annahmeverzug gemäss Ziff. 5.6 und 5.7 sind zu berücksichtigen.
    6. Wurde die Lieferverzögerung nachweislich durch DMB verschuldet, so unternimmt DMB alle nötigen Anstrengungen, um die Verzögerung möglichst gering zu halten. Schadenersatzforderungen des Bestellers werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden.
    7. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung auf erste Anzeige hin anzunehmen bzw. bei entsprechender Vereinbarung fristgerecht abzurufen. Sofern die Annahme oder der Abruf der Lieferung durch den Besteller nicht rechtzeitig erfolgt, gerät der Besteller ohne Mahnung in Annahmeverzug. Der für die Lieferung geschuldete Zahlungsanspruch von DMB bleibt weiterhin bestehen. Nutzen und Gefahr gehen mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. DMB ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern, zu versenden oder anderweitig zu verfahren. Sämtliche daraus entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Lager-, Transport-, Versicherungs- und Handlingkosten, trägt der Besteller. Die Pflicht des Bestellers zur Abnahme der Lieferung bleibt bestehen.

     

  6. Stornierungen, Änderungen und Materialfreigaben

    1. Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Besteller hat kein Recht, Bestellungen oder Teile davon einseitig zu stornieren, zu annullieren, zu reduzieren oder anderweitig einseitig zu ändern.
    2. Stornierungen, Reduktionen, Terminverschiebungen oder sonstige Änderungen sind nur wirksam, wenn DMB diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
    3. Erteilt DMB ausnahmsweise eine schriftliche Zustimmung, trägt der Besteller mangels abweichender Vereinbarung sämtliche bis dahin entstandene Aufwendungen und Verpflichtungen, insbesondere Material- und Beschaffungskosten, Fertigungs-, Prüf- und Rüstkosten, Tooling-/NRE-Kosten, Kosten von Herstellern sowie Logistik-, Zoll- und Lagerkosten. Zusätzlich schuldet der Besteller eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 300.–. Übersteigt der DMB im Zusammenhang mit der Stornierung, Reduktion, Terminverschiebung oder sonstigen Änderung entstehende interne oder externe Aufwand den Betrag der Bearbeitungsgebühr, ist DMB berechtigt, den effektiven Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von DMB bleibt vorbehalten.
    4. Soweit DMB zur Erfüllung eines Auftrags Verpflichtungen gegenüber Herstellern eingeht, gelten Stornierungen oder Änderungen des Bestellers nur insoweit und unter denselben Bedingungen, wie DMB entsprechende Verpflichtungen gegenüber Herstellern beenden oder reduzieren kann.
    5. Kundenspezifische Produkte sowie Materialien, die aufgrund einer Materialfreigabe („Material Release“, „Advance Procurement Authorization“) beschafft wurden, sind nicht stornierbar und nicht rückgabefähig. Der Besteller trägt sämtliche aus der Freigabe resultierenden Kosten und ist verpflichtet, sämtliche beschafften Materialien vollständig abzunehmen und zu bezahlen.
    6. Tooling-, Entwicklungs- und NRE‑Leistungen sind ab Beauftragung nicht stornierbar und in jedem Fall vollständig zu vergüten, unabhängig von einer späteren Lieferstornierung oder -änderung.
    7. Vom Besteller in seinen Unterlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltene Storno‑, Rücktritts‑ oder Änderungsrechte finden keine Anwendung, es sei denn, DMB hat sie zuvor ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

     

  7. Prüfung und Abnahme der Lieferung, Gewährleistung
     
    1. Der Besteller hat die Lieferung umgehend nach Erhalt zu prüfen. Die Abnahme hat nach den von DMB für anwendbar erklärten Produktespezifikationen gemäss der kundenspezifischen Artikelnummer zu erfolgen. Ausserdem ist das Muster massgebend. Auf jeden Fall sind die jeweils aktuell gültigen Spezifikationen zu beachten.
    2. Stellt der Besteller anhand dieser Kriterien Mängel fest, hat er diese innert 5 Werktagen schriftlich an DMB zu melden. Unterlässt er dies oder verwendet er die Lieferung zur Produktion oder Weiterverwendung, so gilt die Lieferung als abgenommen.
    3. Treten die Mängel erst später zu Tage (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich an DMB zu melden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Ziff. 7.4 ist jede Gewährleistung, auch für verdeckte Mängel, ausgeschlossen.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen 12 Monate ab Herstellung. Massgebend für die Berechnung der Gewährleistungsfrist ist der Datencode des Herstellers auf der Lieferung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlöscht der Gewährleistungsanspruch. Für nachgebesserte Teile der Lieferung gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Abnahme der nachgebesserten Teile.
    5. Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers beinhaltet, unter Vorbehalt der nachfolgend geregelten Minderung, lediglich eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des mangelhaften Teils der Lieferung innert angemessener Frist. Gelingt DMB die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innert angemessener Frist nicht oder ist eine solche nicht möglich oder für den Besteller nicht zumutbar, so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Minderung des Preises. Alle weiteren Mängelrechte sind vollständig ausgeschlossen.
    6. Rücksendungen von mangelhaften Waren an DMB zum Zwecke der Nachbesserung oder -lieferung dürfen nur nach Absprache und mit schriftlicher Zustimmung von DMB erfolgen. DMB übernimmt keine Haftung, keine Verantwortung und keine Kosten für unabgesprochene Rücksendungen durch den Besteller.
    7. Die Behebung von Mängeln, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unsachgemässe Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder unbefugte Eingriffe durch den Besteller bzw. eine in seiner Verantwortung stehenden Person oder durch Dritte entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung von DMB und sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt zudem vorzeitig, wenn der Besteller bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder DMB nicht rechtzeitig Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

       

  8. Vertragsauflösung durch DMB

    1. DMB ist jederzeit berechtigt, den Vertrag oder Teile von Lieferungen infolge eines nicht von ihr zu verantwortenden Ereignisses, welches die Fortführung des Vertrages für DMB objektiv unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. DMB teilt dem Besteller dies unverzüglich mit. 
    2. In diesem Fall hat DMB Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. 

     

  9. Vertragsauflösung durch den Besteller

    1. Der Besteller ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Ausgenommen sind die in diesen AGB ausdrücklich genannten Fälle. 
    2. Kommt DMB ihren Pflichten verschuldeterweise nicht nach, so hat der Besteller ihr schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Kommt DMB auch innert dieser Nachfrist ihren Pflichten verschuldeterweise nicht nach, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 
    3. DMB ist nur verpflichtet, für die vom Rücktritt des Vertrages betroffenen Teile der Lieferung den Preis zurückzuerstatten. Der Besteller hat keine weitergehenden Ansprüche. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Haftung. 

     

  10. Haftung
     

    1. DMB haftet nur für im Rahmen dieser AGB von ihr verursachte direkte Schäden und soweit diese Schäden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, höhere Gewalt sowie für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen etc., ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
    2. Sollte DMB von einem Dritten inklusive staatlicher Behörden für Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder in seiner Verantwortung stehender Personen belangt werden, so hält der Besteller DMB auf erste Aufforderung hin vollumfänglich für sämtliche Aufwendungen schadlos. Sämtliche für die Abwehr des Anspruchs notwendigen Informationen und Unterlagen hat der Besteller DMB auf erste Aufforderung hin auszuhändigen. 

     

  11. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Exportkontrolle
     

    1. Der Besteller ist verpflichtet und bestätigt, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Lieferung in seinen Einflussbereich gelangt, sämtliche anwendbaren Gesetze, Normen und behördlichen Bestimmungen strikte einzuhalten, insbesondere im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr sowie der Nutzung, dem Vertrieb oder der Integration der Lieferung in andere Produkte. 
    2. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Zoll-, Aussenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften einzuhalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf diejenigen der Schweiz, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs.
    3. Der Besteller darf die von DMB gelieferten Produkte weder direkt noch indirekt in Länder, an Personen oder für Verwendungszwecke exportieren, re-exportieren oder einsetzen, die nach den vorgenannten Regelwerken verboten oder genehmigungspflichtig sind, ohne vorgängig sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, DMB unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald eine Lieferung an sanktionierte Länder, sanktionierte Personen/Organisationen, militärische Endverwender oder für verbotene oder genehmigungspflichtige Endverwendungen vorgesehen ist oder entsprechende Risiken bestehen. Der Besteller stellt DMB auf Anfrage sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur Prüfung exportkontrollrechtlicher Anforderungen erforderlich sind (einschliesslich Endverbleib, Endnutzer und Endverwendung).
    5. DMB ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, auszusetzen oder zu verweigern, wenn konkrete Hinweise auf exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Risiken bestehen oder behördliche Prüfungen dies notwendig machen. Lieferverzögerungen aufgrund solcher Massnahmen begründen keine Ansprüche des Bestellers.
    6. Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen nach dieser Ziffer, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und behördlichen Massnahmen und stellt DMB vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Sanktionen frei.

     

  12. Datenschutz und Vertraulichkeit
     

    1. DMB ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung der Lieferung mit dem Besteller personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass DMB zur Abwicklung der Vertragsbeziehung solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt. DMB hält sich dabei an die Datenschutzgesetzgebung der Schweiz. Im Übrigen findet die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der DMB Anwendung, welche auf ihrer Webseite veröffentlich ist. 
    2. Der Besteller behandelt sämtliche ihm von DMB offengelegten, nicht allgemein bekannten Informationen vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragsdurchführung. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von DMB zulässig.

     

  13. Schlussbestimmungen


    1. Eine Abtretung von Rechten oder Pflichten durch den Besteller bedarf der schriftlichen Zustimmung von DMB. DMB ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.
    2. Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollten Vertragslücken bestehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig. In einem solchen Fall ist die nicht rechtswirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrages zwischen dem Besteller und DMB am nächsten kommt.
    3. Sofern einvernehmlich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, untersteht der Vertrag zwischen dem Besteller und DMB ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der DMB, derzeit Hünenberg (Schweiz), soweit nicht ein anderer, zwingender Gerichtsstand vorliegt oder einvernehmlich ein abweichender Gerichtsstand vereinbart wurde. DMB ist in jedem Fall berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.
    4. Bei Widersprüchen oder Auslegungsdifferenzen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser AGB ist die deutsche Fassung massgebend.
    5. Es sind die AGB in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung anwendbar. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Besteller nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht.

     

Hünenberg, September 2026